Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafverfolgungsbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller bilden die sich aus den Anzeigen des Betreibungs- und Konkursamtes Bern- Mittelland und der Ausgleichskasse des Kantons Bern ergebenden Vorwürfe der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, evtl. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, sowie der Widerhandlung gegen das AHVG.