des Einvernahmeprotokolls). Die Erwiderung der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller gebeten werde, kein Pamphlet einzureichen, zumal seine Äusserungen schon Bestandteil der Akten seien, erscheinen angesichts dessen als nachvollziehbar. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafverfolgungsbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).