der Parteilichkeit der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller erwecken könnten. Anders als es der Gesuchsteller meint, lässt sich aufgrund der Wortwahl der Gesuchsgegnerin anlässlich der Einvernahme nicht auf eine Befangenheit resp. eine «süffisante innere Haltung» ihm gegenüber schliessen. Es mag zutreffen, dass das Wort «Pamphlet» nicht ganz korrekt verwendet worden ist. Ein Pamphlet ist gemeinhin eine Schrift/Schmähschrift und keine mündliche Äusserung. Indes trifft es nicht zu, dass der Gesuchsteller zuvor überhaupt nichts gesagt hat.