Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 16. April 2019 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 vom Urteil des Bundesgerichts 1B_327/2020 vom 15. März 2021 E. 2.2. f.). 4.3 Der Auffassung des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer Äusserungen und der Verfahrensführung anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 als parteiisch und befangen erscheint, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers liegen vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit resp. der Parteilichkeit der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller erwecken könnten.