3.3 In der Replik ergänzte der Gesuchsteller im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin bestätige in ihrer Stellungnahme die fehlende Distanz zum Strafverfahren. Ihre Wortwahl reihe sich in Wortwahl und Süffisanz an die Stellungnahmen in anderen gerichtsnotorischen Ausstandsverfahren gegen andere Personen aus der bernischen Justiz an. Insbesondere das von der Gesuchsgegnerin an der Einvernahme vom 24. Juni 2021 verwendete Wort «Pamphlet» bestätige eine süffisante innere