Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme Folgendes vor: Der Vorwurf des Beschuldigten gegenüber der Unterzeichneten, sie sei parteiisch und somit implizit befangen, scheint darin begründet, dass dem Beschuldigten bereits anlässlich der Einvernahme seitens der Unterzeichnenden mitgeteilt wurde, dass seine Beweisanträge im vorliegenden Strafverfahren von keiner Relevanz seien (vgl. dazu Verfügung vom 24.06.2021 [richtig: 25.06.2021] zur Ablehnung der Beweisanträge).