Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 306 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. August 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Staatsanwältin B.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Ver- mögenswerten, evtl. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, und Widerhandlung gegen das AHVG Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswer- te, evtl. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG; SR 831.10). Am 24. Juni 2021 wurde der Gesuchsteller von Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme beantragte der Gesuchsteller am Schluss der Befra- gung den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Diese leitete das Ausstandsgesuchs sowie ihre Stellungnahme gleichentags der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Sie beantragte eine Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Replik vom 2. Juli 2021 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsbegehren fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht. Hierauf ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründete sein Ausstandsgesuch anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 damit, dass die Gesuchsgegnerin parteiisch sei. Diese lasse seine entlastenden Beweisanträge nicht zu. 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme Folgendes vor: Der Vorwurf des Beschuldigten gegenüber der Unterzeichneten, sie sei parteiisch und somit implizit befangen, scheint darin begründet, dass dem Beschuldigten bereits anlässlich der Einvernahme sei- tens der Unterzeichnenden mitgeteilt wurde, dass seine Beweisanträge im vorliegenden Strafverfah- ren von keiner Relevanz seien (vgl. dazu Verfügung vom 24.06.2021 [richtig: 25.06.2021] zur Ableh- nung der Beweisanträge). Der Beschuldigte erhob während der Einvernahme wiederholt Mobbing- vorwürfe gegen die Justiz des Kantons Bern, welche ihn in «Stasi-Manier zersetze» bzw. das Schwei- zerische Bundesgericht. Er musste daher wiederholt auf den Gegenstand der Einvernahme vom 24. Juni 2021 hingewiesen werden, um ein Abschweifen von dem verfahrensrelevanten Sachverhalt zu verhindern. Diese Hinweise auf den rechtserheblichen Sachverhalt, wie auch der Hinweis, dass die gestellten Beweisanträge – da für das vorliegende Strafverfahren unerheblich – abgelehnt werden würden, vermögen mitnichten den Anschein der Befangenheit der Unterzeichnenden zu erwecken […]. 3.3 In der Replik ergänzte der Gesuchsteller im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin bestätige in ihrer Stellungnahme die fehlende Distanz zum Strafverfahren. Ihre Wortwahl reihe sich in Wortwahl und Süffisanz an die Stellungnahmen in anderen gerichtsnotorischen Ausstandsverfahren gegen andere Personen aus der berni- schen Justiz an. Insbesondere das von der Gesuchsgegnerin an der Einvernahme vom 24. Juni 2021 verwendete Wort «Pamphlet» bestätige eine süffisante innere 2 Haltung, die für die Fortführung der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit in diesem Strafverfahren fehl am Platz sei. Die Gesuchsgegnerin gebe in ihrer Stellungnahme zu, Beweisanträge kategorisch abgewiesen zu haben. Diese habe offenkundig eine negative persönliche Wertung in das Strafverfahren eingebracht, noch bevor er überhaupt etwas gesagt habe. Zudem sei er bei der Einvernahme unterbrochen worden, wenn die Ausführungen nicht genehm gewesen seien. Das ständige Un- terbrechen und Verweigern von Aussagen habe einzig dazu gedient, den Sachver- halt so zu «frisieren», dass am Ende eine Verurteilung erfolgen werde. Die Ge- suchsgegnerin sei nicht gewillt, die tatsächlichen Umstände sowohl in belastender als auch in entlastender Richtung zu erforschen. Es sei erstellt, dass die Gesuchs- gegnerin nicht davon ausgehe, dass die Beweise unerheblich seien, sondern diese wolle das Mobbing und die Manipulationen innerhalb der bernischen Justiz fort- führen. Dass die Gesuchsgegnerin die Ausführungen zum unbestreitbaren Mob- bing als Abschweifen bezeichne, spreche für sich und bestätige den Versuch der Teilnahme hierzu. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Obergericht des Kantons Bern «der Ort des widerwärtigen Mobbings gegen seine Person darstelle, welches in geradezu Stasi-Manier seine berufliche Existenz vernichtet habe». Dies könne auch die Gesuchsgegnerin durch eine «Stasi-Befragungstechnik» nicht ausblenden bzw. versuchen zu unterdrücken, indem Aussagen zu den tatsächlichen Verhält- nissen vereitelt würden. Anstatt die tatsächlichen Umstände gewissenhaft zu unter- suchen und die «mafiösen Strukturen in der bernischen Justiz» zu ermitteln, versu- che die Gesuchsgegnerin lieber, den Sachverhalt im Strafverfahren für eine Verur- teilung, wie auch immer möglich, zu verfälschen. Diese Arbeitsweise bestätige die Parteilichkeit gegenüber seiner Person und müsse zur Gutheissung des Ausstandsgesuchs führen. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, u.a. den An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Un- parteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen un- voreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersu- chen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu er- wecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfah- 3 rensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebo- tene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat eine in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unpartei- lichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeu- gungen zu beschweren (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 142 E. 2.2). 4.2 Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersu- chungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder un- gewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmit- tel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen). Auch voreilige präjudizielle Äusse- rungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet 4 sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Ab- schluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Ge- genstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre, aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhan- den sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ih- re vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel kei- ne Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. «Ungeschickte Äusse- rungen» eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d; 116 Ia 14 E. 6; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 16. April 2019 E. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 vom Urteil des Bundesgerichts 1B_327/2020 vom 15. März 2021 E. 2.2. f.). 4.3 Der Auffassung des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer Äusserungen und der Verfahrensführung anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 als parteiisch und befangen erscheint, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers liegen vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit resp. der Parteilichkeit der Gesuchs- gegnerin gegenüber dem Gesuchsteller erwecken könnten. Anders als es der Ge- suchsteller meint, lässt sich aufgrund der Wortwahl der Gesuchsgegnerin anläss- lich der Einvernahme nicht auf eine Befangenheit resp. eine «süffisante innere Hal- tung» ihm gegenüber schliessen. Es mag zutreffen, dass das Wort «Pamphlet» nicht ganz korrekt verwendet worden ist. Ein Pamphlet ist gemeinhin eine Schrift/Schmähschrift und keine mündliche Äusserung. Indes trifft es nicht zu, dass der Gesuchsteller zuvor überhaupt nichts gesagt hat. Vielmehr geht aus dem Ein- vernahmeprotokoll hervor, dass der Gesuchsteller bereits zuvor, nachdem ihm konkrete Fragen zum Sachverhalt gestellt worden waren, Mobbingvorwürfe erhob und in Aussicht stellte, dass seine diesbezüglichen Ausführungen viel Zeit in An- spruch nehmen werden (vgl. etwa Z. 64 f., 74 f., 83 ff., 98 ff. des Einvernahmepro- tokolls). Die Erwiderung der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller gebeten werde, kein Pamphlet einzureichen, zumal seine Äusserungen schon Bestandteil der Akten seien, erscheinen angesichts dessen als nachvollziehbar. Über Tatsa- chen, die unerheblich, offenkundig, der Strafverfolgungsbehörde bekannt oder be- reits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller bil- den die sich aus den Anzeigen des Betreibungs- und Konkursamtes Bern- Mittelland und der Ausgleichskasse des Kantons Bern ergebenden Vorwürfe der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, evtl. Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfach begangen, sowie der Widerhandlung gegen das AHVG. Unter anderem wird dem Gesuchsteller vorgeworfen, im Zeitraum von Juli 2018 bis Juni 2020 gepfändete monatliche Quoten seines Verdienstes nicht beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland abgeliefert zu haben. Im Rahmen 5 des Strafverfahrens sind demnach im Wesentlichen die Fragen zu klären, ob dem Gesuchsteller seine Pflicht zur Ablieferung der Quoten bekannt war bzw. weshalb er die geltend gemachten Veränderungen in seinen Einkommensverhältnissen nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Der Gesuchsteller erhob anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2021 auf die konkreten Fragen zum Sachverhalt, ob er in den ge- nannten Zeitspannen die gepfändeten Quoten beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland einbezahlt hat resp. weshalb er dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland nicht mitgeteilt hat, dass die Berechnung des Existenzminiums nicht zutreffe, wiederholt Mobbingvorwürfe gegen die Justiz des Kantons Bern, welche ihn in «Stasi-Manier zersetze», bzw. gegen das Bundesgericht (vgl. Z 73 ff., 80 ff., 87 ff., 91 ff., 95 ff., 140 ff., 151 ff., 176 ff., 182 ff., 214 ff., 231 ff., 250 ff., 256 ff., 298 ff., 305 ff., 312 ff., 346 ff., 417 ff., 462 ff., 468 ff., 482 ff. des Einvernahme- protokolls). Solche Ausführungen betreffen den vorliegend rechtserheblichen Sachverhalt in keiner Weise (Abklärung des Vorwurfs der Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte und Widerhandlung gegen das AHVG). Der Ent- scheid der Gesuchsgegnerin, derartige Ausführungen zu unterbinden, da sie für das vorliegende Strafverfahren unerheblich sind, ist nachvollziehbar und erweckt keinen Anschein der Befangenheit. Es war gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner an der Einver- nahme auf den Gegenstand der Befragung hinwies und insoweit unterbrach. Von einer einseitigen Ermittlung des Sachverhalts resp. einer Vereitelung von Aussagen zu tatsächlichen Verhältnissen und eine Nichtberücksichtigung von entlastenden Beweisen kann vorliegend nicht die Rede sein. Es besteht keine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, ausführliche sachverhaltsfremde Ausführungen anzuhören. Die Gesuchsgegnerin blieb während der gesamten Einvernahme sachlich. Sie nahm die vom Gesuchsteller eingereichten Verlustscheine als Beweismittel entgegen und gewährte dem Gesuchsteller die Möglichkeit, am Ende der Befragung sachver- haltsrelevante Bemerkungen anzubringen (vgl. Z. 87 f., 103 ff., 176 ff., 477 des Einvernahmeprotokolls). Soweit der Gesuchsteller anlässlich der Schlussbemer- kungen erneut Ausführungen machte, welche nicht den abzuklärenden rechtsrele- vanten Sachverhalt betrafen, wurde der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin in neutraler Weise darauf hingewiesen, dass sie hierüber nicht befinden könne und dass er, sofern er mit einer Verfahrenshandlung in diesem Verfahren nicht einver- standen sei, Beschwerde beim Obergericht machen müsse (vgl. Z. 494 ff. des Ein- vernahmeprotokolls). Auch hierbei handelte es sich um eine korrekte, sachliche Antwort der Gesuchsgegnerin. Soweit der Gesuchsteller beanstandet, dass die Gesuchsgegnerin bereits anlässlich der Einvernahme kundgetan hat, dass die Edi- tion der Akten des Bundesgerichts 2E_4/2019 betreffend die Schadenersatzklage des Gesuchstellers sowie die Einvernahme von C.________ nichts mit der Sache zu tun haben (vgl. Z. 501 ff. des Einvernahmeprotokolls), ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller auf die Möglichkeit hinwies, die Anträge innert fünf Tagen zu stellen und sie alsdann hierüber entscheiden wird. Bei der Mei- nungsbildung der Gesuchsgegnerin zu den Beweisanträgen zum Zeitpunkt der Einvernahme handelte es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten, deren Revision bei Vorlie- gens neuer Tatsachen oder Argumente nach wie vor offen war (vgl. E. 4.2 hiervor). 6 Gleichermassen begründet die Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach vorlie- gend die Voraussetzungen für einen Ausstand wohl kaum gegeben sein dürften und das Begehren somit wahrscheinlich abgewiesen werde und damit für den Ge- suchsteller weitere Kosten entstehen würden (vgl. Z. 515 ff. des Einvernahmepro- tokolls), keinen Ausstandsgrund. Auch hierbei handelte es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige Prognose (was sich bereits aus dem Wort «wahrscheinlich» ergibt), zumal der Entscheid über das Ausstandsbegehren im Übrigen denn auch nicht im Ermessen der Gesuchsgegnerin liegt. 4.4 Zusammengefasst erkennt die Beschwerdekammer in Strafsachen aus den vom Gesuchsteller vorgebrachten Einwänden keine Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 56 Bst. a-f StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es gibt insbesondere keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. betreffend die Mobbingvorwürfe gegen die bernische Justiz insbesondere auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 3.3 und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 123 vom 31. Mai 2021 E. 7 und BK 20 450 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Das Ausstandsgesuch ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem unterliegenden Gesuchsteller ist keine Entschädigung zuzusprechen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8