2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Beschwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 100.00 auszurichten