Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei der Nachtruhestörung handelt es sich zwar nicht um ein Antragsdelikt, aber die Prüfung dieses Vorwurfs fällt nicht ins Gewicht und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten durch die Prüfung dieses Vorwurfs erhöht hat. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zur Zahlung der ganzen Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 100.00 zu verpflichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.