Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse ist der Beizug eines Anwaltes durch den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Mit Blick auf den geringen Aktenumfang, die sich stellenden Fragen in rechtlicher und sachverhaltsmässiger Hinsicht und dem Umstand, dass der Beschuldigte auf eine Stellungnahme verzichtet hat, scheint ein Aufwand von CHF 100.00 als geboten. Der Beschwerdeführer wird nur insofern entschädigungspflichtig, als es sich um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).