Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Es handelt sich mit Blick auf den Vorwurf der Drohung nicht um eine Bagatelle. Der Beschwerdeführer hat die Einstellung weitergezogen. Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse ist der Beizug eines Anwaltes durch den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).