siehe auch angefochtene Verfügung [pag. 176 f.]). Diese Aussage stellt kein ausreichendes Fundament für eine Nachtruhestörung durch den Beschuldigten dar, zumal in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft das Starten eines Motors noch keine strafbare Nachtruhestörung darstellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.