5.4 Gleiches gilt betreffend die Nachtruhestörung. Im Beschwerdeverfahren geht es nicht darum, in allgemeiner Form zu beurteilen, was als regelkonforme Nachtruhe gilt, sondern um die Beurteilung von konkreten Ereignissen. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer einzig geltend, jemand habe morgens um 02.00 Uhr mit einem Harley Motorrad aus Freude Lärm verursacht (pag. 101, Z. 126 f.; siehe auch angefochtene Verfügung [pag.