Wie ausgeführt, reichen die Aussagen des Beschwerdeführers aber nicht für eine Anklage aus. Mit Blick auf den seit Jahren bestehenden Nachbarschaftskonflikt besteht ohnehin ein schwieriges Verhältnis zwischen den Parteien, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien umso schwieriger macht. Bei dieser Ausgangslage ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung oder Beschimpfung unwahrscheinlich. Die Einstellung ist in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt. 5.4 Gleiches gilt betreffend die Nachtruhestörung.