Die Ausgangslage verändert sich durch die Möglichkeit dieser Zeugenaussage daher nicht. Der Beweisantrag ist von vorneherein nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. 5.3 Abgesehen von deren Glaubhaftigkeit kann in der angeblichen Aussage des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer an ihn denken werde, ohnehin keine Ankündigung eines Übels gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erblickt werden.