Abgesehen davon, dass unklar ist, was der Sohn gesehen oder gehört haben soll, ist zu berücksichtigen, dass er an der Einvernahme des Beschwerdeführers anwesend war. Aufgrund dieses Umstandes, seiner persönlichen Nähe zum Beschwerdeführer sowie vor dem Hintergrund des mittlerweile mehre Jahre andauernden Nachbarschaftskonflikts kommt seinen Aussagen daher, unabhängig davon, ob er überhaupt tatrelevante Angaben machen kann, praktisch kein zusätzlicher Beweiswert zu. Die Ausgangslage verändert sich durch die Möglichkeit dieser Zeugenaussage daher nicht.