Es liegen daher keine objektiven Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer machte bei der Staatsanwaltschaft zwar geltend, sein Sohn sei Augenzeuge der Auseinandersetzung gewesen. Abgesehen davon, dass unklar ist, was der Sohn gesehen oder gehört haben soll, ist zu berücksichtigen, dass er an der Einvernahme des Beschwerdeführers anwesend war.