4 5.2 Mit Blick auf diese Widersprüche und Ungereimtheiten reichen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als Fundament für eine Anklage gegen den Beschuldigten aus. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos und Skizzen ergeben sich keine Hinweise auf ein überfallartiges Vorgehen des Beschuldigten. Da die Notrufe des Beschwerdeführers einzig seine subjektiven Schilderungen enthalten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern deren Überprüfung seine Aussagen glaubhafter machten sollte. Es liegen daher keine objektiven Beweismittel vor.