Die Behauptung in der Beschwerde, er (der Beschwerdeführer) habe keinen Kontakt zu den Bauarbeitern gehabt, stimmt ebenfalls nicht mit seinen Angaben in der Einvernahme überein. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei wegen des Baulärms nach draussen gegangen und habe die Chauffeure kontrolliert und der Chauffeur sei ihm gegenüber sehr freundlich gewesen (pag. 99, Z. 24, pag. 100, Z. 109, 115 f.). Das deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit den Bauarbeitern hatte, unabhängig davon, ob er sich auf der Parzelle des Beschuldigten befunden hatte.