Zudem kann der Ausdruck «ich werde Dich vermöbeln» nicht als Beschimpfung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer behauptete im Zusammenhang mit den angeblichen Beschimpfungen auch, dass ihn der Beschuldige angegriffen hätte, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht weggerannt wäre (pag. 100, Z. 91 ff.). Auch diese Aussagen stehen in Widerspruch zu den zuvor gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte weggerannt sei. Die Behauptung in der Beschwerde, er (der Beschwerdeführer) habe keinen Kontakt zu den Bauarbeitern gehabt, stimmt ebenfalls nicht mit seinen Angaben in der Einvernahme überein.