Jedenfalls weist dieser Sachverhalt nicht auf ein überfallartiges Geschehen hin. Zu Beginn der Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass ihm der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde ihn «vermöbeln». Diese Aussagen machte er erst auf entsprechenden Vorhalt hin und es scheint mit Blick auf den zuvor beschriebenen Ablauf schwer nachvollziehbar, dass und wann diese Aussagen erfolgt sein sollen. Zudem kann der Ausdruck «ich werde Dich vermöbeln» nicht als Beschimpfung bezeichnet werden.