99, Z. 26 ff.). Auf Vorhalt, ob er (der Beschwerdeführer) etwas in den Händen gehalten habe, gab er in der Folge aber an, er habe einen Pfefferspray vor seinem Körper in Richtung des Beschuldigten gehalten und habe diesem verbal den Einsatz des Pfeffersprays angedroht, falls er näher komme. Der Beschuldigte sei sofort weggerannt. Er habe sich ebenfalls ins Haus begeben (pag. 99, Z. 39 ff.). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer gefürchtet und Zuflucht in seinem Garten gesucht hat, wie in der Beschwerde ausgeführt. Jedenfalls weist dieser Sachverhalt nicht auf ein überfallartiges Geschehen hin.