5. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf den Beschwerdeführer zugegangen ist und Letzterer einen Pfefferspray in der Hand gehalten hat. In welcher Art sich der Beschuldigte dem Beschwerdeführer genähert hat sowie insbesondere die angeblich durch den Beschuldigten gemachten Aussagen («Du wirst noch an mich denken» oder «ich werde Dich vermöbeln») sind bestritten. Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich insofern als widersprüchlich, als er zunächst angab, der Beschuldigte sei rennend auf ihn zugekommen und er habe sich sofort ins Haus begeben (pag. 99, Z. 26 ff.).