und gibt an, der Beschwerdeführer habe einen Pfefferspray «gezückt» und ihn damit bedroht (pag. 105, Z. 55 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen Pfefferspray in der Hand gehalten zu haben (pag. 99, Z. 32 ff. und Z. 40 ff.). In diesem Zusammenhang reichte der Beschuldigte Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und falscher Anschuldigung ein. Wie erwähnt stellte die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2021 ein. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.