3. Aus den Akten geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren Nachbarschaftskonflikte bestehen wegen (angeblichen) Nachtruhestörungen (vgl. Anzeigerapport vom 5. Januar 2021 [pag. 6 ff.] sowie Zusammenstellung in der angefochtenen Verfügung [pag. 177]). Der Beschwerdeführer gibt im Zusammenhang mit den neuesten Vorwürfen an, er habe vor seinem Haus Lärm gehört. Als er hinausgegangen sei, habe er gesehen, wie