Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 20. November 2020, wonach er keine Anzeige betreffend Sachbeschädigung erstatten möchte (pag. 100, Z. 113 ff.), sowie den Umstand, dass er auch in der Beschwerde angibt, die Zerstörung der Gartenhecke habe verhindert werden können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sachbeschädigung noch Gegenstand des Verfahrens bildet.