104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 20. November 2020, wonach er keine Anzeige betreffend Sachbeschädigung erstatten möchte (pag.