Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen und das Beschwerdeverfahren gemäss telefonischer Absprache nur betreffend Einstellungsverfügung EO 20 12952 durchgeführt werde. Zudem wurde zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit von CHF 2'000.00 geleistet hat. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.___