Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 302 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. November 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädi- gung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. Juni 2021 (EO 20 12952) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Drohung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und Nachtru- hestörung ein (EO 20 12952). Gleichentags stellte sie auch das Verfahren gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Drohung sowie falscher Anschuldigung ein (EO 21 721). Am 23. Juni 2021 erhob der Straf-und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerde- führer) Beschwerde betreffend die vorerwähnten Verfügungen. Am 1. Juli 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob er tatsächlich auch gegen die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen ihn selbst Beschwerde führen wolle. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 stellte der Präsident der Beschwerde- kammer fest, dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen las- sen und das Beschwerdeverfahren gemäss telefonischer Absprache nur betreffend Einstellungsverfügung EO 20 12952 durchgeführt werde. Zudem wurde zur Kennt- nis genommen, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit von CHF 2'000.00 ge- leistet hat. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, vertre- ten durch Rechtsanwältin B.________, verzichteten am 21. bzw. 29. Juli 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 20. November 2020, wonach er keine Anzeige betreffend Sachbeschädigung erstatten möchte (pag. 100, Z. 113 ff.), sowie den Umstand, dass er auch in der Beschwerde angibt, die Zerstörung der Gartenhecke habe ver- hindert werden können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sachbe- schädigung noch Gegenstand des Verfahrens bildet. 3. Aus den Akten geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Be- schuldigten bereits seit mehreren Jahren Nachbarschaftskonflikte bestehen wegen (angeblichen) Nachtruhestörungen (vgl. Anzeigerapport vom 5. Januar 2021 [pag. 6 ff.] sowie Zusammenstellung in der angefochtenen Verfügung [pag. 177]). Der Beschwerdeführer gibt im Zusammenhang mit den neuesten Vorwürfen an, er habe vor seinem Haus Lärm gehört. Als er hinausgegangen sei, habe er gesehen, wie 2 eine Maschine auf einen Anhänger geladen worden sei. Nachdem der Beschuldigte ihn gesehen habe, sei dieser rennend auf ihn zugekommen und habe in seine Richtung geflucht. Er (der Beschwerdeführer) habe ihm mehrmals die Worte «Co- rona, Corona» zugerufen, um ihn auf Abstand zu halten. Das habe den Beschuldig- ten aber nicht interessiert und er habe ihm (dem Beschwerdeführer) zugerufen: «Du wirst noch an mich denken». Er (der Beschwerdeführer) habe sich danach ins Haus begeben. Der Beschuldigte habe ihm auch immer wieder gesagt, dass er ihn schlagen und «vermöbeln» werde. Zudem habe der Beschuldigte um 02.00 Uhr mit einem Motorrad Lärm verursacht (vgl. Anzeigerapport vom 5. Januar 2021, pag. 4 ff. sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2020, pag. 99, Z. 21 ff., Z. 63 ff., pag. 100, Z. 80 ff., pag. 101, Z. 124 ff.). Der Beschuldigte bestrei- tet, solche Aussagen gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht zu haben (pag. 105, Z. 64 ff., pag. 106, Z. 88 ff.) und gibt an, der Beschwerdeführer habe einen Pfefferspray «gezückt» und ihn damit bedroht (pag. 105, Z. 55 f.). Der Beschwerde- führer bestreitet nicht, einen Pfefferspray in der Hand gehalten zu haben (pag. 99, Z. 32 ff. und Z. 40 ff.). In diesem Zusammenhang reichte der Beschuldigte Strafan- trag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und falscher Anschuldigung ein. Wie erwähnt stellte die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren gegen den Beschwer- deführer mit Verfügung vom 15. Juni 2021 ein. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unan- wendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesge- richts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsan- waltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem 4-Augen- Delikt bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staats- anwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»- Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder 3 weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen- Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstän- de aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte auf den Beschwerdeführer zugegangen ist und Letzterer einen Pfefferspray in der Hand gehalten hat. In welcher Art sich der Beschuldigte dem Beschwerdeführer genähert hat sowie insbesondere die angeb- lich durch den Beschuldigten gemachten Aussagen («Du wirst noch an mich den- ken» oder «ich werde Dich vermöbeln») sind bestritten. Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich insofern als widersprüchlich, als er zunächst angab, der Beschuldigte sei rennend auf ihn zugekommen und er habe sich sofort ins Haus begeben (pag. 99, Z. 26 ff.). Auf Vorhalt, ob er (der Be- schwerdeführer) etwas in den Händen gehalten habe, gab er in der Folge aber an, er habe einen Pfefferspray vor seinem Körper in Richtung des Beschuldigten ge- halten und habe diesem verbal den Einsatz des Pfeffersprays angedroht, falls er näher komme. Der Beschuldigte sei sofort weggerannt. Er habe sich ebenfalls ins Haus begeben (pag. 99, Z. 39 ff.). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer gefürchtet und Zuflucht in seinem Garten gesucht hat, wie in der Beschwerde ausgeführt. Jedenfalls weist dieser Sachverhalt nicht auf ein überfall- artiges Geschehen hin. Zu Beginn der Einvernahme erwähnte der Beschwerdefüh- rer nicht, dass ihm der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde ihn «vermöbeln». Diese Aussagen machte er erst auf entsprechenden Vorhalt hin und es scheint mit Blick auf den zuvor beschriebenen Ablauf schwer nachvollziehbar, dass und wann diese Aussagen erfolgt sein sollen. Zudem kann der Ausdruck «ich werde Dich vermöbeln» nicht als Beschimpfung bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer be- hauptete im Zusammenhang mit den angeblichen Beschimpfungen auch, dass ihn der Beschuldige angegriffen hätte, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht wegge- rannt wäre (pag. 100, Z. 91 ff.). Auch diese Aussagen stehen in Widerspruch zu den zuvor gemachten Aussagen, wonach der Beschuldigte weggerannt sei. Die Behauptung in der Beschwerde, er (der Beschwerdeführer) habe keinen Kontakt zu den Bauarbeitern gehabt, stimmt ebenfalls nicht mit seinen Angaben in der Einver- nahme überein. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei wegen des Baulärms nach draussen gegangen und habe die Chauffeure kontrolliert und der Chauffeur sei ihm gegenüber sehr freundlich gewesen (pag. 99, Z. 24, pag. 100, Z. 109, 115 f.). Das deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit den Bauarbeitern hatte, unabhängig davon, ob er sich auf der Parzelle des Beschuldigten befunden hatte. 4 5.2 Mit Blick auf diese Widersprüche und Ungereimtheiten reichen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als Fundament für eine Anklage gegen den Beschuldigten aus. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos und Skizzen erge- ben sich keine Hinweise auf ein überfallartiges Vorgehen des Beschuldigten. Da die Notrufe des Beschwerdeführers einzig seine subjektiven Schilderungen enthal- ten, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern deren Überprüfung seine Aussagen glaub- hafter machten sollte. Es liegen daher keine objektiven Beweismittel vor. Der Be- schwerdeführer machte bei der Staatsanwaltschaft zwar geltend, sein Sohn sei Augenzeuge der Auseinandersetzung gewesen. Abgesehen davon, dass unklar ist, was der Sohn gesehen oder gehört haben soll, ist zu berücksichtigen, dass er an der Einvernahme des Beschwerdeführers anwesend war. Aufgrund dieses Um- standes, seiner persönlichen Nähe zum Beschwerdeführer sowie vor dem Hinter- grund des mittlerweile mehre Jahre andauernden Nachbarschaftskonflikts kommt seinen Aussagen daher, unabhängig davon, ob er überhaupt tatrelevante Angaben machen kann, praktisch kein zusätzlicher Beweiswert zu. Die Ausgangslage verän- dert sich durch die Möglichkeit dieser Zeugenaussage daher nicht. Der Beweisan- trag ist von vorneherein nicht geeignet, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflus- sen. 5.3 Abgesehen von deren Glaubhaftigkeit kann in der angeblichen Aussage des Be- schuldigten, wonach der Beschwerdeführer an ihn denken werde, ohnehin keine Ankündigung eines Übels gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) erblickt werden. Der Beschwerdeführer beschreibt auch keine Gesten, welche in Kombination mit diesen Worten unter Anwendung eines objektiven Massstabes geeignet wären, Angst und Schrecken zu erzeugen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.1 und 5.3). Die Androhung des Verprügelns stellt zudem keine Beschimpfung dar, sondern wäre einzig im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Drohung relevant. Wie ausge- führt, reichen die Aussagen des Beschwerdeführers aber nicht für eine Anklage aus. Mit Blick auf den seit Jahren bestehenden Nachbarschaftskonflikt besteht oh- nehin ein schwieriges Verhältnis zwischen den Parteien, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien umso schwieriger macht. Bei dieser Ausgangslage ist eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung oder Beschimpfung unwahr- scheinlich. Die Einstellung ist in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt. 5.4 Gleiches gilt betreffend die Nachtruhestörung. Im Beschwerdeverfahren geht es nicht darum, in allgemeiner Form zu beurteilen, was als regelkonforme Nachtruhe gilt, sondern um die Beurteilung von konkreten Ereignissen. In diesem Zusammen- hang machte der Beschwerdeführer einzig geltend, jemand habe morgens um 02.00 Uhr mit einem Harley Motorrad aus Freude Lärm verursacht (pag. 101, Z. 126 f.; siehe auch angefochtene Verfügung [pag. 176 f.]). Diese Aussage stellt kein ausreichendes Fundament für eine Nachtruhestörung durch den Beschuldigten dar, zumal in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft das Starten eines Motors noch keine strafbare Nachtruhestörung darstellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00 und mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit verrechnet. Der Beschul- digte hat gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als ange- messen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Es handelt sich mit Blick auf den Vorwurf der Drohung nicht um eine Bagatelle. Der Beschwerdeführer hat die Ein- stellung weitergezogen. Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse ist der Beizug eines Anwaltes durch den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Mit Blick auf den geringen Aktenumfang, die sich stellenden Fragen in rechtlicher und sachverhaltsmässiger Hinsicht und dem Umstand, dass der Be- schuldigte auf eine Stellungnahme verzichtet hat, scheint ein Aufwand von CHF 100.00 als geboten. Der Beschwerdeführer wird nur insofern entschädigungs- pflichtig, als es sich um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei der Nachtruhestörung handelt es sich zwar nicht um ein Antragsdelikt, aber die Prüfung dieses Vorwurfs fällt nicht ins Gewicht und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten durch die Prüfung dieses Vorwurfs er- höht hat. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zur Zahlung der ganzen Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 100.00 zu verpflichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit ent- nommen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung im Umfang von CHF 100.00 auszurichten 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7