2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Ansonsten sind keine Entschädigungen auszurichten. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)