6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit aufgrund der formellen Rügen überhaupt darauf einzutreten ist. 7. Die Beschwerdeführer tragen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, vorliegend bestimmt auf CHF 1'200.00, solidarisch (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.