6 5.2 Weiter sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sie sich als Strafkläger nicht auf Art. 6 EMRK berufen können, da sie nicht beschuldigt und ihre «civil rights» (worunter auch öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Staat fallen können) vom vorliegenden Strafverfahren nicht unmittelbar betroffen sind, zumal derlei Ansprüche in einem Staatshaftungsverfahren geltend zu machen sind (BGE 135 I 113 E. 2.2; 134 IV 297 E. 4.3.5 S. 305; Urteile des Bundesgerichts 6B_1131/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.3;