Hingegen gibt Art. 2 Ziff. 1 EMRK den Angehörigen keinen Anspruch darauf, sich aktiv als Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen (E. 10.1 ff.). Das Recht der Beschwerdeführer auf Teilnahme am Strafverfahren als Privatkläger im Strafpunkt ergibt sich indessen vorliegend (lediglich) aus Art. 121 Abs. 1 StPO (E. 12; vgl. zum Ganzen auch BGE 146 IV 76 E. 2.3 [Legitimation der Angehörigen des Opfers eines Tötungsdelikts nach Art. 121 Abs. 1 StPO] und E. 4.2 [Anspruchsgehalt von 2 EMRK]). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägungen vorliegend nicht auseinander. Die Berufung auf Art.