Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Leitentscheid BK 20 13 + 14 vom 25. Februar 2020 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren dargelegt, dass Angehörige von Opfern zwar in den Schutzbereich von Art. 2 Ziff. 1 EMRK fallen und ihnen bei Todesfällen im Medizinalbereich ein Anspruch auf Klärung der Todesursache und allfälliger Verantwortlichkeiten zusteht und sie einen Anspruch auf Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen in einem justizförmigen Verfahren haben. Überdies kann aus dem Recht auf Leben ein Recht der Angehörigen auf Information über die Ermittlungsergebnisse abgeleitet werden. Hingegen gibt Art. 2 Ziff.