5. 5.1 Die Beschwerdeführer stützen sich weiter auf Garantien der Europäischen Menschrenrechtskonvention und machen geltend, dadurch, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht hinlänglich abkläre, verletzte sie Art. 2 und Art. 6 EMRK. Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Leitentscheid BK 20 13 + 14 vom 25. Februar 2020 im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren dargelegt, dass Angehörige von Opfern zwar in den Schutzbereich von Art. 2 Ziff.