Die Beschwerdeführer machen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs wie gesehen geltend, vorliegend habe die Staatsanwaltschaft sich mit keinem Wort mit dem mehrseitigen Fragenkatalog der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und nirgends aufgezeigt, weshalb ihre Fragen nicht dem Sachverständigen unterbreitet werden sollten. Sie übersehen dabei augenscheinlich, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben an Rechtsanwalt C.________ vom 10. Juni 2021 (zugstellt am 14. Juni 2021) einlässlich mit dessen beantragten Fragen auseinandergesetzt und begründet hat, weshalb sie diese nicht zulässt (vgl. Strafakten pag. 239.039 ff.).