Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs wie gesehen geltend, vorliegend habe die Staatsanwaltschaft sich mit keinem Wort mit dem mehrseitigen Fragenkatalog der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und nirgends aufgezeigt, weshalb ihre Fragen nicht dem Sachverständigen unterbreitet werden sollten.