Damit werde die Hauptverhandlung entscheidend verzögert und gestalte sich zudem ausserordentlich aufwendig, weshalb von einem Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 StPO auszugehen sei. Schliesslich bleibe darauf zu verweisen, dass sich die Gerichte häufig an die Gutachten als Hauptbeweismittel gebunden fühlten, weshalb ein Gutachten, welches nicht alle relevanten Fragen beantworte, zu einem unvollständigen und falschen Urteil führen könne und damit gegebenenfalls zu einem erheblichen Rechtsverlust.