Um ein einseitiges Gutachten zu wiederlegen, müsse ein weiterer Arztbericht erstellt, eingereicht und ein Obergutachten beantragt werden; und sei dies nur, um die ausgesparten Themen einer Beurteilung zuzuführen. Damit werde die Hauptverhandlung entscheidend verzögert und gestalte sich zudem ausserordentlich aufwendig, weshalb von einem Rechtsnachteil im Sinne von Art. 394 StPO auszugehen sei.