Vor dem Hintergrund, dass die Fragen vorliegend wesentliche Aspekte aussparten, etwa die Hafterstehungsfähigkeit im Moment der Einweisung, laufe die Verweigerung beinahe sämtlicher Fragen der Beschwerdeführenden auf eine eigentliche Rechtsverweigerung hinaus, zumal alle Parteien des Strafverfahrens ein Fragerecht hätten. Die beschriebenen Umstände führten ferner zwangsläufig zu einer Wiederholung des Gutachtens und daher zu einem aufwendigen zusätzlichen Verfahren. Um ein einseitiges Gutachten zu wiederlegen, müsse ein weiterer Arztbericht erstellt, eingereicht und ein Obergutachten beantragt werden;