2020, N 4 zu Art. 394). Wenn einseitig nur die Fragen der Staatsanwaltschaft zugelassen würden, sei das Verfahren nicht mehr ergebnisoffen und entspreche daher nicht mehr den Regeln des fairen Verfahrens. Vor dem Hintergrund, dass die Fragen vorliegend wesentliche Aspekte aussparten, etwa die Hafterstehungsfähigkeit im Moment der Einweisung, laufe die Verweigerung beinahe sämtlicher Fragen der Beschwerdeführenden auf eine eigentliche Rechtsverweigerung hinaus, zumal alle Parteien des Strafverfahrens ein Fragerecht hätten.