Sodann bejahe das Bundesgericht einen wesentlichen Nachteil, wenn ein konkretes Risiko vorliege, welches zu einem Beweisverlust oder zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führe. Selbst wenn die Wiederholung der Verfahrenshandlung während der Hauptverhandlung noch möglich sei, jedoch nur mit unverhältnismässigem Aufwand und unter klar erschwerten Bedingungen, gehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem wesentlichen Rechtsnachteil aus (mit Hinweis auf KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 394).