Damit sei der Grundsatz der Waffengleichheit, also Art. 6 EMRK verletzt. In einem solchen Falle stehe die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung, es bedürfe also keines weiteren Rechtsnachteils (mit Hinweis auf KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 394 StPO). Sodann bejahe das Bundesgericht einen wesentlichen Nachteil, wenn ein konkretes Risiko vorliege, welches zu einem Beweisverlust oder zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führe.