4 Weiter bejahe die Praxis den Rechtsnachteil zunächst auch im Falle einer Verletzung der Fairnessvorschriften, wenn also die Staatsanwaltschaft in Verkennung ihrer Pflicht zur Objektivität systematisch nur diejenigen Beweise abnehme, welche ihren ergebnisorientierten Zwecken diene. Damit sei der Grundsatz der Waffengleichheit, also Art. 6 EMRK verletzt.