Die Beschwerdeführer rügen daraufhin in ihrer Replik die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 BV. Dieser beinhalte auch, mit Fragen an den Gutachter zu gelangen oder zumindest eine Begründung, weshalb die Fragen abgewiesen worden seien. Vorliegend habe sich die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort mit dem mehrseitigen Fragekatalog auseinandergesetzt, nirgends aufgezeigt, weshalb die Fragen nicht dem Sachverständigen unterbreitet werden sollten. Allein dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.