3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführer legten nicht dar und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ihnen ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn sie ihren Antrag auf Aktenbeizug erst vor dem Sachgericht stellen könnten. Diesbezügliche Ausführungen gingen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor. Weiter bestehe seitens der Beschwerdeführer auch kein durchsetzbares Recht auf die Stellung bestimmter Fragen an den Sachverständigen. 3.4 Die Beschwerdeführer rügen daraufhin in ihrer Replik die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp.