Mit Eingabe vom 6. April 2021 hätten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingegeben, in welcher verschiedene (Katalog-)Fragen gestellt worden seien, welche nicht einmal ansatzweise berücksichtigt, geschweige denn abgehandelt worden seien. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die Eingaben nicht gelesen habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 3.3