394 StPO, wobei dies nach Massgabe der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu würdigen sei. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer im materiellen Teil der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Anfrage für den Gutachtensauftrag verbunden mit einer Aufforderung zur Stellungnahme versandt. Mit Eingabe vom 6. April 2021 hätten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingegeben, in welcher verschiedene (Katalog-)Fragen gestellt worden seien, welche nicht einmal ansatzweise berücksichtigt, geschweige denn abgehandelt worden seien.