Der Verstorbene habe sich mit diesem Strangwerkzeug erhängt, was aus dem rechtsmedizinischen Gutachten hervorgehe – und unerwähnt bleibe. Sodann habe die Staatsanwaltschaft Rechts- und Sachfragen vermengt, was wiederum Art. 182 StPO zuwiderlaufe. Damit verstosse die Formulierung des Gutachterauftrags gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens. All dies könne mit einer Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleitung nach Ar. 393 ff. StPO vorgebracht werden, auch nach Massgabe von Art. 394 StPO, wobei dies nach Massgabe der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu würdigen sei.