So wollten es die Grundsätze des fairen Verfahrens. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft die Absprachefähigkeit überbetont, lege Wert darauf, wer alles an der Besprechung dabei gewesen sei, ohne aber auch die Aussagen der Pflegefachpersonen zu erwähnen, welche von einem Fehler ausgegangen seien. Sie beschreibe auch nicht die verschiedenen Trainingsanzüge. Derjenige aus dem Isolationszimmer sei enganliegend und habe keine Kordel. Der Verstorbene habe sich mit diesem Strangwerkzeug erhängt, was aus dem rechtsmedizinischen Gutachten hervorgehe – und unerwähnt bleibe.